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   VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18   

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VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18 (https://dejure.org/2020,19399)
VG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2020 - 12 A 5005/18 (https://dejure.org/2020,19399)
VG Hannover, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 (https://dejure.org/2020,19399)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 K 7317/18

    Unzumutbarkeit, subsidiär Schutzberechtigter, Syrer, Wehrdienstverweigerer,

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates Gefahren drohen, ist von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache auszugehen (vgl. VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 58).

    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

    Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 39), wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Beschl. v. 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708 -, juris Rn. 3-7; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 82 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbesch.

  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Während Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen (Abs. 1) ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut seinem Herkunftsstaat unterstellt, auf subsidiär Schutzberechtigte nicht - auch nicht analog - anwendbar (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn. 13-19) entschieden, dass einem ausreisepflichtigen, aber nicht ausreisewilligen Ausländer die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, zumutbar sei (anders BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -, juris Rn. 26-28; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER -, juris Rn. 14-16).

    Die dafür maßgebliche Begründung, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer auch die Obliegenheit habe, einen Ausreisewillen zu bilden (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn. 14), ist auf die vorliegende Konstellation allerdings nicht übertragbar, weil die Betroffenen gerade keine rechtliche Obliegenheit trifft, einen Willen zur Reue und zur Akzeptanz einer Haftstrafe zu bilden.

    Die Reueerklärung kann auch nicht so ausgelegt werden, dass in ihr keine unwahre Bekundung liegt (vgl. insoweit anders zur "Freiwilligkeitserklärung" BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn.16).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das Elemente der Persönlichkeit gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen, liegt der Gedanke autonomer Selbstbestimmung zugrunde (zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 205-207 m.w.N.).

    Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein (zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 215).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Ausdruck dieses Selbstbestimmungsrechts ist es, dass der Einzelne - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können soll, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will; dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, juris Rn. 16).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es nur Sache der einzelnen Person selbst sein kann, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 11 S 3282/19

    Prozesskostenhilfe für subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 39), wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Beschl. v. 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708 -, juris Rn. 3-7; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 82 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbesch.

    Ob das Ermessen darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Anbetracht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 in Nr. 3.3.1.8 Satz 2 auf Null reduziert sein könnte (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 11), kann angesichts des Vorgesagten dahinstehen.

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2014 - 2 LB 337/12

    Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthV hinsichtlich Ausstellung eines

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 337/12 -, juris Rn. 48) einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

    Je gewichtiger die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (Nds. OVG, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 337/12 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VG Gießen, 28.07.2016 - 6 K 3108/15

    Keine allgemeine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Während Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen (Abs. 1) ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut seinem Herkunftsstaat unterstellt, auf subsidiär Schutzberechtigte nicht - auch nicht analog - anwendbar (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Offenbleiben kann auch, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der sog. Diaspora-Steuer bzw. Aufbausteuer, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen ist, unzumutbar ist (die Unzumutbarkeit verneinend VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157

    Keine Pflicht der Unterzeichner des FlüAbk zur Zuerkennung des uneingeschränkten

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

  • VGH Hessen, 20.09.2019 - 3 D 2520/18

    Zumutbarkeit der Erlangung eines Reisepasses bei drohender staatlicher Verfolgung

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18
    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708

    Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19

    Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG;

  • VG Würzburg, 26.01.2015 - W 7 K 14.1220

    Gleichstellung mit Flüchtlingen durch die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 1 K 12.903

    Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (bejaht); nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 18 A 951/15

    Zumutbarkeit der Vorsprache eines subsidiär Schutzberechtigten bei den nationalen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 11 S 2744/95

    Ausstellung und Verlängerung des Reisedokumentes nach AuslG1990DV § 15:

  • BVerwG, 20.06.2011 - 1 B 1.11

    Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht in der

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21

    Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"

    Zum anderen liegt in dem positiven Verweis auf die die Abgabe einer Selbstbezichtigung erfordernde Beschaffung eines Nationalpasses und der damit einhergehenden Versagung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Ausländerbehörde auch ein mittelbarer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ebenso VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A5005.18.00] - juris Rn. 40; VG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2021 - 11 A 270/20 [ECLI:DE:VGSH:2021:0625.11A270.20.00] - juris Rn. 42 f.; Ujkasevic, ZAR 2022, 263 ).
  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

    Dabei ist unerheblich, dass sich die rechtliche Position der Betroffenen in Eritrea durch die Unterzeichnung gegebenenfalls nicht verschlechtern würde (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 09.05.2018 auf eine kleine Anfrage, BT-Drs. 19/2075, S. 6; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn.42; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea in der Fassung vom 25.02.2021, S. 27).

    Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 215; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn. 40).

    Weigert sich der Ausländer, gegenüber der eritreischen Botschaft die verlangte Erklärung, die eine Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet, abzugeben und wird ihm deshalb ein Reiseausweis vorenthalten, stellt dies einen faktischen bzw. mittelbaren Eingriff dar, der auch unter Berücksichtigung der Passhoheit des eritreischen Staates nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn. 40).

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

    Dabei ist unerheblich, dass sich die rechtliche Position der Betroffenen in Eritrea durch die Unterzeichnung gegebenenfalls nicht verschlechtern würde (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 09.05.2018 auf eine kleine Anfrage, BT-Drs. 19/2075, S. 6; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn.42; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea in der Fassung vom 25.02.2021, S. 27).

    Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 215; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn. 40).

    Weigert sich der Ausländer, gegenüber der eritreischen Botschaft die verlangte Erklärung, die eine Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet, abzugeben und wird ihm deshalb ein Reiseausweis vorenthalten, stellt dies einen faktischen bzw. mittelbaren Eingriff dar, der auch unter Berücksichtigung der Passhoheit des eritreischen Staates nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn. 40).

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen

    Unter dem 10. Mai 2021 führte die Landesanwaltschaft aus, dass das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Mai 2021 (Az. 12 A 5005/18 - juris) im Wesentlichen inhaltsgleich sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom selben Tag, das auf die Berufung des dortigen Beklagten hin mit Urteil des OVG Lüneburg vom 18. März 2021 (Az. 8 LB 97/20 - juris) geändert worden sei (Abweisung der Klage eines Eritreers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer).
  • VG Köln, 07.06.2021 - 5 K 2326/19
    vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 5005/18, juris Rdnr. 26.

    vgl. demgegenüber VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 5005/18, juris Rdnr. 35, welches vom Bestehen der Pflicht zur Abgabe einer Reuepflichterklärung auch dann ausgeht, wenn der Betroffene erst im Exil das 18. Lebensjahr erreicht hat.

    vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 5005/18, juris Rdnr. 32, welches die Unzumutbarkeit letztlich noch offenlässt.

  • VG Karlsruhe, 20.10.2021 - 4 K 4266/20

    Eritreer; subsidiäre Schutzberechtigung; Zumutbarkeit der Beschaffung eines

    Aufgrund des dem Kläger zustehenden Anspruchs ist das Ermessen des Beklagten auf null reduziert, sodass die Erteilung des Reiseausweises die einzig mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 48; Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 04.12.2019, a.a.O. Rn. 82, VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015, a.a.O. Rn. 28).
  • VG Braunschweig, 26.10.2023 - 4 A 238/20

    Ehegattennachzug; Eritrea; Familiennachzug; Reiseausweis; Reueerklärung;

    Zum anderen liegt in dem positiven Verweis auf die die Abgabe einer Selbstbezichtigung erfordernde Beschaffung eines Nationalpasses und der damit einhergehenden Versagung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Ausländerbehörde auch ein mittelbarer Eingriff in das all gemeine Persönlichkeitsrecht (ebenso VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 5005/18 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A5005.18.00] - juris Rn. 40; VG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2021 - 11 A 270/20 [ECLI:DE:VGSH: 2021:0625.11A270.20.00] - juris Rn. 42 f.; Ujkasevic, ZAR 2022, 263 ).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 8 PA 6/21

    Bewilligungsreife; Erledigung: PKH; Erledigungserklärung; Prozesskostenhilfe;

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtslage angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Köln, Urt. v. 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f. sowie Niedersächsischen OVG, Urt. v. 25.3.2014 - 2 LB 337/12 -, juris Rn. 49, jew. zu Syrien; s. auch VG Hannover, Urt. v. 20.5.2020 - 12 A 5005/18 -, juris Rn. 29 zu Eritrea) gegenwärtig hinsichtlich der streitigen Fragen zumindest als offen anzusehen ist.
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